Die am 11. September 2025 in Helsinki zusammengetretenen Mitgliedsdienste der Konferenz der Übersetzungsdienste europäischer Staaten (im Folgenden die „Konferenz” genannt) – gestützt auf die Erfahrungen, die bei der Zusammenarbeit im Rahmen der am 19. Oktober 1982 in Bern angenommenen und am 16. Oktober 2008 in Madrid, am 22. November 2018 in Ankara und am 23. September 2021 in Paris geänderten Geschäftsordnung gewonnen wurden, in dem Wunsch, ihre Zusammenarbeit zu verstärken – sind übereingekommen, sich die nachstehende Geschäftsordnung zu geben:
Zu diesem Zweck fördert die Konferenz
(a) den Informations- und Erfahrungsaustausch im Bereich der Übersetzung, der Terminologie und des Dolmetschens sowie der zugehörigen Dokumentation;
(b) die gegenseitige Unterstützung im Bereich der Übersetzung, der Terminologie und des Dolmetschens sowie der zugehörigen Dokumentation;
(c) die Koordinierung und Verwirklichung von Programmen und Projekten, die sich auf Übersetzung, Terminologie und Dolmetschen beziehen;
(d) die Zusammenarbeit im Bereich der beruflichen Aus- und Fortbildung und in allen anderen Bereichen, welche die im öffentlichen Dienst tätigen Übersetzer, Terminologen und Dolmetscher betreffen.
Die Mitgliedsdienste erscheinen in der im Anhang enthaltenen Liste, die vom Vorsitz fortlaufend aktualisiert wird.
Die Teilnahme ohne Stimmrecht an den Arbeiten der Konferenz können beantragen:
(a) Übersetzungs-, Terminologie- und Dolmetschdienste der Zentralverwaltungen von Staaten außerhalb Europas;
(b) Übersetzungs-, Terminologie- und Dolmetschdienste zwischenstaatlicher Organisationen.
Artikel II Absätze 2 und 4 gelten sinngemäß.
Die Organe der Konferenz sind die Versammlung und der Vorsitz.
Der Vorsitz
(a) stellt die Tagesordnung für die Tagungen der Versammlung auf;
(b) übernimmt die Organisation und Leitung der Arbeiten der Versammlung, bei Bedarf mit Unterstützung eines anderen Mitgliedsdienstes;
(c) sorgt für die Verteilung der Entscheidungen und Empfehlungen der Versammlung;
(d) sorgt für die Verteilung der Berichte und Vorschläge der Arbeitsgruppen an die Mitgliedsdienste und an die teilnehmenden Dienste;
(e) trägt die Kosten des Domänennamens der Konferenz und des Hostings der Website oder sucht einen anderen Mitgliedsdienst oder teilnehmenden Dienst, der zur Kostenübernahme bereit ist;
(f) erstellt am Ende seiner Amtszeit eine Tätigkeitsübersicht der Konferenz;
(g) übt nach Maßgabe seiner Möglichkeiten alle anderen ihm von der Versammlung übertragenen Aufgaben aus;
(h) lädt außer den Mitgliedsdiensten und den teilnehmenden Diensten Vertreter anderer Dienste oder Institutionen als Beobachter zu den Arbeiten der Versammlung ein beziehungsweise ist bereit, sie dazu einzuladen. Die Beobachter besitzen kein Stimmrecht und haben keine Möglichkeit, Anregungen zu unterbreiten;
(i) archiviert die einschlägigen Dokumente des zweijährigen Vorsitzes auf der Website der Konferenz.
Einer der Mitgliedsdienste führte die Dokumente der Konferenz in Papierform seit ihrer Gründung bis zum Ende des niederländischen Vorsitzes 2006. Seit Januar 2007 werden die Dokumente ausschließlich elektronisch auf der Website der Konferenz archiviert.
Die Mitgliedsdienste und die teilnehmenden Dienste tragen die Kosten ihrer Teilnahme an den Arbeiten der Konferenz. Ein Beitrag wird nicht erhoben. Eine Verpflichtung zur Übernahme von Kosten aufgrund von Entscheidungen und Empfehlungen der Konferenz besteht nicht. Jedoch werden die Kosten für den Domänennamen der Konferenz und das Hosting der Website in der Regel von dem Mitgliedsdienst getragen, der den unmittelbar folgenden Vorsitz übernimmt; in dessen Namen wird auch der Vertrag mit dem Hosting-Dienstleister fortgeführt. Sollte dieser Mitgliedsdienst nicht in der Lage sein, die Kosten zu tragen, obliegt es ihm, einen anderen Mitgliedsdienst oder teilnehmenden Dienst zu finden, der zur Kostenübernahme bereit ist. Erklärt sich kein Mitgliedsdienst oder teilnehmender Dienst freiwillig dazu bereit, so wird die Website nach Maßgabe des mit dem Hosting-Dienstleister geschlossenen Vertrags geschlossen.
Jeder Mitgliedsdienst oder teilnehmende Dienst kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich seinen Austritt aus der Konferenz erklären. Der Vorsitz setzt hiervon unverzüglich alle Mitgliedsdienste und teilnehmenden Dienste in Kenntnis.
Wenn die Versammlung zu der Einschätzung gelangt, dass ein Dienst
(a) jegliche Aktivität in den in Artikel I definierten Tätigkeitsbereichen eingestellt hat oder
(b) seine aus der Geschäftsordnung hervorgehenden Verpflichtungen nicht erfüllt, insbesondere, wenn er vier Jahre in Folge nicht an den Arbeiten der Konferenz teilgenommen hat,
bittet sie den Vorsitz, diesen Dienst aufzufordern, über seine weitere Teilnahme an den Arbeiten der Konferenz zu entscheiden.
Nimmt ein Dienst innerhalb von drei Monaten nicht dazu Stellung oder gibt einen negativen Bescheid, gilt er als aus der Konferenz ausgetreten. Die Versammlung nimmt den Austritt zu Protokoll.
Die Versammlung entscheidet über den Ausschluss eines Dienstes, der im Laufe zweier weiterer Jahre nicht an den Arbeiten der Konferenz teilgenommen hat.
Die Konferenz wird aufgelöst, wenn die Zahl der von den Mitgliedsdiensten vertretenen Länder weniger als fünf beträgt. Sie kann jederzeit durch einstimmigen Beschluss der Mitgliedsdienste aufgelöst werden.
Geschehen zu Helsinki am 11. September 2025
in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.